Sie führen ein in der Haftung beschränktes Unternehmen, das sich in einer Krise befindet.
Sie möchten Sanierungschancen nutzen, aber vermeiden, dass Geschäftspartner oder Gesellschafter Ihres Unternehmens vermeidbare Nachteile erleiden, für die Sie im äußersten Fall selbst einzustehen hätten.
Insbesondere möchten Sie wissen, ob aus rechtlicher Sicht überhaupt noch Zeit und Mittel für eine Sanierung zur Verfügung steht, ob die Uhr auf „fünf vor Zwölf“ steht, oder bereits abgelaufen ist.
Wie sind Loyalitätskonflikte zu lösen?
Welche Prioritätenliste muss abgearbeitet werden, um das Risiko zu minimieren?
Wir arbeiten als Insolvenzverwalter ständig die Unternehmenstätigkeit und insbesondere den Zahlungsverkehr im Zeitraum vor dem Insolvenzantrag auf und stoßen dabei regelmäßig auf Umstände, die für die Handelnden zu katastrophalen und oft ruinösen zivilrechtlichen Folgen führen.
Dabei müssen wir immer wieder feststellen, dass die einschlägigen Haftungsnormen weder in ihren Voraussetzungen noch auch in ihren Folgen hinreichend erkannt werden.
Bei der Verfahrensabwicklung arbeiten wir ständig direkt mit den Geschäftsführern / Vorständen als direkten Ansprechpartnern zusammen und kennen daher die Interessenkonflikte, die für Fehlentscheidungen im Vorfeld der Insolvenz mitbestimmend sein können.
Dieser Erfahrungsschatz setzt uns in die Lage, Ihnen wertvolle Hinweise zu geben, ob und wie Sie Sanierungschancen wahren, zumindest aber haftungsauslösende Fehler vermeiden können.
Sie führen sind Geschäftsführer oder Vorstand eines insolventen oder insolvenzbedrohten Unternehmens.
Als solcher sind Sie der Hauptansprechpartner des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und Adressat umfangreicher Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.
Wie aber sieht es mit Ihrer Vergütung aus? Ist auch Ihr Gehalt, wie das Ihrer Mitarbeiter, über das Insolvenzausfallgeld gedeckt?
Wie wirkt sich Ihre Befreiung von der Sozialversicherungspflicht aus?
Fällt Ihre betriebliche Altersversorgung dem Insolvenzverfahren zum Opfer?
Wir arbeiten als Insolvenzverwalter ständig mit den Leitungsorganen zusammen. Hier spielt immer die Vergütungsfrage eine bedeutende Rolle. Die dabei zu lösenden Interessensgegensätze liegen auf der Hand. Mit unseren Erfahrungen können wir Sie in erforderlichen Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter begleiten und angemessene Lösungen anstreben.
Ebenso geläufig ist uns die restriktive Praxis der Arbeitsagenturen bei der Gewährung von Insolvenzgeld an von der Sozialversicherungspflicht befreite Geschäftsführer, insbesondere bei – auch nur minderheitlicher – Beteiligung am Unternehmen. Hier konnten wir schon mehrmals im Prozesswege die Gewährung von Insolvenzgeld erreichen. Bei der betrieblichen Altersversorgung geht es oft um veritable Summen, die – verständlicher Weise – ein erhebliches Interesse des Verwalters auslösen, die bereits aufgelaufenen Werte in die Masse zu vereinnahmen.
Hier verschränken sich Versicherungs-, Arbeits- und Insolvenzrecht in einer Intensität, die den Generalisten völlig überfordert.
Auch hier bieten wir aufgrund unserer regelmäßigen Befassung mit dieser Materie kompetente Prognosen für die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und gegebenenfalls eine fundierte und konsequente Interessenvertretung.
Sie sind Gesellschafter oder Inhaber eines Unternehmens, das sich in einer Krise befindet. Sie haben die Situation frühzeitig erkannt und möchten Sanierungschancen nutzen. Im fortgeschrittenen Krisenstadium möchten Sie dem Unternehmen auch im drohenden Insolvenzverfahren Sanierungschancen erhalten und erwägen, einen Insolvenzplan vorzulegen, eine Eigenverwaltung, ein „Schutzschirmverfahren“, oder ein Restrukturierungsverfahren zu beantragen. Hier bieten sich durch das „Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) seit Ende 2020 neue Verfahrensoptionen. Welche Anforderungen stellen sich in der Vorbereitung eines entsprechenden Antrags, welche Gestaltungsspielräume bieten sich hier?
Wir versuchen als Insolvenzverwalter die Zerschlagung eines Unternehmens mit Ertragspotenzial möglichst zu vermeiden und bemühen uns, Unternehmen, gegebenenfalls nach erforderlicher Umstrukturierung, fortzuführen.
Die Rahmenbedingungen für eine Betriebsfortführung innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens unterscheiden sich beträchtlich.
Die Erfolgsaussichten eines Insolvenzplans sind regelmäßig an die Befriedigungsaussichten der Gläubiger geknüpft. Ohne die Verteilungsmechanismen eines Insolvenzverfahrens zu durchdringen, lassen sich die Befriedigungsaussichten der einzelnen Gläubiger und infolgedessen die zu erwartende Akzeptanz für einen Insolvenzplan kaum abschätzen.
Auch die jeweilige Gläubigerstruktur und teils divergierende Gläubigerinteressen stellen individuelle Anforderungen an die Plangestaltung, insbesondere an die Bildung der Gläubigergruppen. Aus unserer Abwicklungspraxis sind uns diese oft diametral divergierenden Interessen geläufig, weshalb wir uns in der Lage sehen, die Erfolgsaussichten einzelner Planvarianten möglichst realistisch beurteilen und mit hoher Erfolgsaussicht darzustellen und vertreten zu können.
Leider zeigt uns auch die gerichtliche Praxis, dass viele Anträge auf Eigenverwaltung oder Restrukturierungsverfahren nicht einmal die Zulässigkeitshürde nehmen und Insolvenz- oder Restrukturierungspläne daran scheitern, dass ihre betriebswirtschaftlichen Grundlagen oder Grundannahmen nicht hinreichend transparent und belastbar formuliert sind. Die Anforderungen an die bereits im Antragsverfahren vorzulegenden Planunterlagen wurden zuletzt im Jahr 2020 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts erheblich verschärft.
Mit unserer Erfahrung als Insolvenzverwalter bieten wir Ihnen hier kompetente Hilfestellung und helfen, Fehler zu vermeiden, die die verfahrenstechnischen Weichen von vorneherein auf das Abstellgleis lenken können.
Sie sind Gesellschafter oder Inhaber eines Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
In aller Regel haben Sie nicht nur Ihre Einlage verloren, sondern haben sich auch persönlich für die Verbindlichkeiten verpflichtet.
Nun werden Sie obendrein vom Insolvenzverwalter damit konfrontiert, dass Ihre Forderungen gegen das Unternehmen – sei es das seinerzeit gewährte Darlehen oder die Miete für das Betriebsgrundstück – nicht befriedigt werden und Anfechtungsansprüche gegen Sie als Gesellschafter geltend gemacht werden; selbst nachdem Sie aus den privat gestellten Sicherheiten bereits in Anspruch genommen wurden.
Wir selbst sind als Insolvenzverwalter verpflichtet, eventuelle Ansprüche gegenüber den Leitungsorganen der Gesellschaft und auch gegenüber den Gesellschaftern zu verfolgen.
Diese – für nicht im Insolvenzrecht spezialisierte Kollegen eher abseitigen – Ansprüche zählen für unsere Tätigkeit zum Grundhandwerkszeug. Auch und gerade nachdem der Gesetzgeber das Anfechtungsrecht im Jahr 2017 stark eingeschränkt und der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung im Jahr 2021 neu ausgerichtet hat, können die „neuen“ Regeln ohne die Jahrzehntealte Entwicklung der Grundsätze nicht erschlossen werden.
Die rechtlichen Grundlagen dieser Ansprüche sind uns ebenso vertraut, wie die prozessualen Hürden, die in entsprechenden Auseinandersetzungen von beiden Seiten zu überwinden sind.
Wir gewährleisten daher eine umfassende Analyse der Erfolgsaussichten und auch der Schwachstellen in derartigen Prozessen und können Sie deshalb optimal beraten und gegebenenfalls vertreten, sei es im Rahmen eines Rechtsstreits oder bereits im Vorfeld.
Ihr Kunde befindet sich in der Krise. Eine Sanierung erscheint jedenfalls nicht aussichtslos, ist aber mit dem Einsatz weiterer Kreditmittel verbunden.
Sie möchten Ihrem Kunden nicht die gebotene Hilfe verwehren. Bereits vorhandene Sicherheiten sollen dabei aber nicht verwässert, eventuelle neue Sicherheiten möglichst anfechtungsfest bestellt werden.
Schließlich ist der oft erhobene spätere Vorwurf zu vermeiden, die neuen Mittel hätten nicht der Sanierung, sondern nur der Verschleppung der Insolvenz gedient.
Wir sind als Insolvenzverwalter in Anfechtungsprozessen oft mit Fehlkonstruktionen bei der Gestaltung von Kreditsicherheiten konfrontiert, die dazu führen, dass sich die gewährten Sicherheiten in Folge vermeidbarer Umstände als anfechtbar erweisen.
Ferner kennen wir die Fehlerquellen, die den vorinsolvenzlichen Zahlungsverkehr über einen längeren Zeitraum hinaus der Vorsatzanfechtung zum Opfer fallen lassen, oft mit katastrophalen Folgen für das Kreditinstitut.
Wir möchten Ihnen mit diesem Wissen eine adäquate Risikobewertung in der Krise Ihres Kunden ermöglichen und dabei helfen, Fehler bei der Bestellung von grundsätzlich werthaltigen Sicherheiten zu vermeiden.
Ihr Institut ist mit der Insolvenz Ihres Kunden konfrontiert.
Der (vorläufige) Verwalter hält Ihre Sicherheiten für unwirksam oder anfechtbar. Gutschriften auf dem Girokonto werden zur Masse beansprucht, Lastschriften widerrufen.
Wir sind als Insolvenzverwalter verpflichtet, das „Königsrecht“ des Insolvenzverwalters zur Mehrung der Masse einzusetzen und bewegen uns deshalb immer auf dem neuesten Stand der Rechtsentwicklung.
n der gerichtlichen Auseinandersetzung fällt immer wieder auf, dass der Tatsachenvortrag des Insolvenzverwalters in seiner rechtlichen Bedeutung für die Anfechtungsvoraussetzungen oft völlig verkannt und die Auseinandersetzung an den falschen Stellen stattfindet. Dies betrifft nicht zuletzt die in ihrer Bedeutung ständig zunehmende Vorsatzanfechtung, die einen Anfechtungszeitraum von bis zu 10 Jahren eröffnet und sogar den oft als sicher eingeschätzten sicheren Hafen des Bargeschäfts torpedieren kann.
Wir stehen Ihnen mit unserer Prozesserfahrung auf dem Gebiet, das zum Kerngeschäft der Verwaltertätigkeit gehört, also als „Insider“ zur Seite und helfen in rechtlichen Auseinandersetzungen oder beim Abschluss von risikoangemessenen Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter.
Ihr Kunde befindet sich in einer fortgeschrittenen Krise. Der Insolvenzantrag scheint unausweichlich.
Das Unternehmen bietet aber Ertragspotenzial. Eine Zerschlagung sollte vermieden, das Unternehmen möglichst, gegebenenfalls nach strukturellen Veränderungen, fortgeführt werden.
In welcher Weise kann hier auf die Handlungsalternativen des Verwalters Einfluss genommen werden?
Welche Optionen eröffnet das reformierte Insolvenz-, Sanierungs- und Restrukturierungsrechtrecht (SanInsFoG)?
Welche Maßnahmen müssen konkret ergriffen werden, welche Anträge sind zielführend und wie sind diese vorzubereiten?
Wir sind als Insolvenzverwalter regelmäßig selbst im Interesse der Gläubigergesamtheit bestrebt, Be- triebe mit Ertragspotenzial fortzuführen.
Dabei sehen wir uns oft divergierenden Interessen ausgesetzt, haben arbeitsrechtliche Probleme zu lösen und müssen uns regelmäßig bei der Planung am Liquiditätsmangel orientieren.
Eine Betriebsfortführung mit dem Ziel einer optimalen Abwicklung des Verfahrens ist regelmäßig ohne das Vertrauen der wichtigsten Gläubigergruppen nicht zu leisten. Dies setzt eine gradlinige und transparente Kommunikation voraus.
Wir kennen die Umstände, die die Entscheidungsprozesse des Verwalters beeinflussen aus eigener Erfahrung und können Sie daher bei der Kommunikation mit dem Verwalter und bei anstehenden Entscheidungen im Rahmen der Verfahrensabwicklung bestmöglich unterstützen.
Das reformierte Sanierungs-, Insolvenz- und Restrukturierungsrecht eröffnet hier durch die erweiterten Abwicklungsvarianten im Rahmen der Eigenverwaltung und des Restrukturierungsverfahrens zusätzliche Gestaltungsspielräume. Diese können aber regelmäßig nur mit erheblichem Darstellungs- und Begrün- dungsaufwand bei den zu stellenden Anträgen und in der Plangestaltung genutzt werden. Hier möchten wir Ihnen professionelle Hilfestellung bieten, um die sich bietende Möglichkeiten der Einflussnahme nutzen zu können.
Sie stehen in Geschäftsbeziehungen mit einem insolventen oder von Insolvenz bedrohten Unternehmen und vor der Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen die Geschäftsbeziehung aufrecht- erhalten werden kann.
Ist die Erfüllung künftiger Forderungen sichergestellt?
Kann sie abgesichert werden? Wenn ja: wie?
Was passiert mit meinen schon bestehenden Forderungen?
Was sind meine Sicherheiten wert?
Wir haben in jedem Insolvenzverfahren Verhandlungen über die weitere Belieferung des schuldnerischen Unternehmens zu führen und kennen daher die Sachzwänge, denen der Verwalter Rechnung tragen muss, um ein Unternehmen fortführen zu können.
Da auch die Bearbeitung von Sicherungsrechten zum Grundhandwerkszeug des Verwalters gehört, ist uns sowohl die faktische Problematik bei der Ermittlung und Bewertung der Sicherheiten, als auch die rechtliche der Einbeziehung von Sicherungsrechten in die Vertragsbeziehung bestens geläufig.
Oft müssen wir feststellen, dass sowohl bei der Begründung von Sicherheiten, als auch im Forderungseinzug beim Schuldner vermeidbare Fehler begangen werden, die zu erheblichem Anfechtungspotenzial beim Insolvenzverwalter führen.
Hier möchten und können wir Sie beraten, einen Weg zu finden, der diese Anfechtungsrisiken und das Risiko, mit der Zahlung für künftige Leistungen auszufallen, minimiert.
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